Sodann ist die Argumentation der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin, wonach die Lüftungsanlage aus gesundheitspolizeilichen Gründen erstellt werden müsse und deren deutlich grösserer Platzbedarf auf die heutigen Auflagen betreffend Luftwechsel und Wärmerückgewinnungsmassnahmen zurückzuführen sei, ebenfalls nachvollziehbar. Es ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine Platzierung des Lüftungsmonoblocs im Gebäudeinnern grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte bzw. dies sogar zu einer Existenzgefährdung des Restaurantbetriebs führen könnte.