d) Im UG der Liegenschaft dürfte es tatsächlich keinen Raum für die Erweiterung der bestehenden Technikzentrale geben. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht bestritten. Sodann ist die Argumentation der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin, wonach die Lüftungsanlage aus gesundheitspolizeilichen Gründen erstellt werden müsse und deren deutlich grösserer Platzbedarf auf die heutigen Auflagen betreffend Luftwechsel und Wärmerückgewinnungsmassnahmen zurückzuführen sei, ebenfalls nachvollziehbar.