Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zunächst darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Lüftungsanlagen aus gesundheitspolizeilichen Gründen erstellen müsse. Sodann stützt sie die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach es sich beim geplanten Standort mangels Platz im UG um den einzig möglichen Standort zur Aufrechterhaltung des Restaurantbetriebs handle. Sie geht sogar davon aus, dass bei Verweigerung einer Ausnahmebewilligung die Existenz des Betriebs beeinträchtigt werden könnte. Denn bei einer Platzierung des Lüftungsmonoblocs im Innern des 1. OG gehe nicht