c) In ihrem Ausnahmegesuch vom 30. April 2015 führt die Beschwerdegegnerin aus, eine Platzierung des Lüftungsmonoblocs auf der Gartenterrasse im EG würde den Aussenbereich zu stark verkleinern bzw. verunstalten und dadurch die Kundschaft zu sehr beeinträchtigen. Der geplante Standort auf der Terrasse des 1. OG sei hingegen so gewählt worden, dass die Restfläche für das Restaurant möglichst gross bleibe und der Lüftungsmonobloc – aus schalltechnischen Gründen – so weit weg wie möglich von den umliegenden Liegenschaften zu stehen komme. Zudem befinde sich die Terrasse bereits im Strassenabstandsbereich. Eine technische Einrichtung in derselben Flucht ändere an dieser Situation nichts.