Lüftungsmonobloc auf der Terrasse des 1. OG den gemäss Art. 38 Abs. 1 BO5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG festgelegten Strassenabstand von 3.6 m um 2.4 m unterschreitet. Die Beschwerdeführerinnen rügen, es lägen keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Platzierung des Lüftungsmonoblocs an einem anderen als dem geplanten Ort ausschliessen würden.