Vorinstanz und die Stadt Bern verzichteten jeweils unter Verweis auf die Vorakten auf eine materielle Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hingegen gar nicht. 4. Auf die Beschwerde und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen