2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 26. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 26. April 2016 sei aufzuheben und dem Baugesuch sei in Bezug auf die Lüftungsanlagen der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter verlangen die Beschwerdeführerinnen die Sache zur Neubeurteilung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere geltend, es bestünden keine besonderen Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, und das Vorhaben widerspreche dem Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzgesetzgebung.