Für den Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin werden dem Beschwerdeführer 3 somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'754.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auferlegt. Da der Beschwerdeführer 3 als Verein nicht anwaltlich vertreten ist, fallen keine Parteikosten an (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vom 25. April 2016 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer 3 hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.