Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Baukosten als leicht überdurchschnittlich, der Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich zu bewerten. Im Verfahren RA Nr. 110/2016/63 wurden mit Abschreibungsverfügung vom 19. August 2016 die Parteikosten auf eine Höhe von Fr. 5'508.-- (Honorar Fr. 5'100.--, Mehrwertsteuer Fr. 408.--) festgelegt und den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Hälfte auferlegt. Entsprechend muss der Beschwerdeführer 3 die andere Hälfte übernehmen. Für den Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin werden dem Beschwerdeführer 3 somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'754.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auferlegt.