Nach Art. 11 Abs. 1 PKV37 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Der gebotene Zeitaufwand ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden. Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Baukosten als leicht überdurchschnittlich, der Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich zu bewerten.