Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht in seiner Kostennote vom 26. Juli 2016 für das Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 6'588.-- (Honorar Fr. 6'100.--, Mehrwertsteuer Fr. 488.--) geltend. Weitere Kosten macht er gemäss Schlussbemerkungen nicht geltend. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV37 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.