f) Mit Beschluss des Gemeinderats zu den Attikageschossen legt dieser fest, dass die Dachterrasse auf einer Seite bis zu 3,0 m verbreitert werden und auf einer Seite auf eine Rückversetzung verzichtet werden kann. Die gestützt auf Art. 7 Abs. 5 UeV getroffene andere Anordnung der Attikageschosse erweist sich wegen der Grundrisse und der topographischen Verhältnisse als rechtlich haltbar. Zudem sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass die Attikageschosse nicht an die Geschosszahl und die Gebäudehöhe angerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 gelten die Gebäude daher nicht als 4-geschossig.