212 Abs. 5 Bst. g GBR und Anhang 137). Art. 7 Abs. 5 UeV entspricht dem Wortlaut von Art. 318 GBR. Der Gemeinderat verfügt damit grundsätzlich über eine Ermächtigung im kommunalen Recht um eine andere Anordnung des Attikageschosses zuzulassen, wenn dies gestalterisch erforderlich ist und die Gesamtfläche und die Höhe des Attikageschosses nicht erhöht werden. e) Die Gemeinde hat mit ihrer UeO im Bereich des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes nähere Vorschriften im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BauG geschaffen. Es 31 Geringfügige Änderung der Art. 315, 316, 317, 318 und 325 GBR vom 25. August 2014: Verfahren nach