d) Art. 318 GBR betreffend ZPP 8 "I.________strasse" wurde mit Datum vom 25. August 2014 geringfügig angepasst.31 Gemäss dieser Ergänzung gelten für das Attikageschoss die Bestimmungen des Baureglements. Der Gemeinderat kann ohne Anrechnung an die Geschosszahl und die Gebäudehöhe eine andere Anordnung des Attikageschosses zulassen, wenn damit eine bessere gestalterische Lösung erreicht wird und die Gesamtfläche und die Höhe des Attikageschosses nicht erhöht werden. Der Gemeinderat hat somit insbesondere die Möglichkeit von der Vorgabe gemäss GBR abzuweichen, wonach das Attikageschoss mindestens 1,5 m vom darunter liegenden Geschoss rückversetzt sein muss (vgl. Art. 212 Abs. 5 Bst.