c) Die Gemeinde weist darauf hin, dass insbesondere die Lärmimmissionen und die Rücksichtnahme auf die historisch wertvollen Bauten zur besonderen Anordnung der Attikageschosse geführt hätten. Diese beiden sachlichen Gründe seien ausreichend um den eingeräumten "Abweichungsspielraum" zu nutzen. Sie räumt jedoch ein, dass es dafür im Baubewilligungsverfahren einen förmlichen Gemeinderatsbeschluss erfordere, weshalb sie diesen nachliefern werde. Diese Ergänzungen seien ihres Erachtens im Baubeschwerdeverfahren noch zulässig. Die Gemeinde reichte dem Rechtsamt den fraglichen Gemeinderatsbeschluss vom 27./29. Juni 2016 am 5. Juli 2016 nachträglich ein.