b) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es wegen der unregelmässigen Grundrisse nicht möglich sei, die Attiken gemäss den Vorgaben des GBR um 1,5 m auf allen Seiten zurückzunehmen. Aus diesem Grund sei die Ermächtigungsklausel in Art. 7 Abs. 5 UeV aufgenommen worden. Es liege in der Kompetenz der Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die nicht auf allen Seiten zurückversetzten Attiken zu gestatten. Es handle sich dabei auch nicht etwa um eine Ausnahme im Rechtssinn, sondern um eine sog. Ermächtigungsklausel.