a) Der Beschwerdeführer 3 rügt den Dachaufbau bzw. das Attikageschoss auf den – mit Ausnahme der Gebäude A1 und B1 – 3-geschossig geplanten Gebäuden. Das Attikageschoss sei "3-seitig bündig" angeordnet. Dadurch würden diese Gebäude de-facto 4-geschossig und so die Vorschriften für Attika-Aufbauten missachtet bzw. die kommunalen Bauvorschriften ausgehebelt. Die in Art. 7 Abs. 5 UeV eingeräumte Befugnis des Gemeinderates, eine andere Anordnung des Attikageschosses zuzulassen, gehe über dessen Kompetenz hinaus. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5, m.w.H. RA Nr. 110/2016/68 14