g) Zusammenfassend steht fest, dass die Anordnung der Bauten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr gerügt werden kann, da diese im Rahmen der UeO «ZPP Nr. 8 I.________strasse» verbindlich festgelegt worden ist. Soweit die Dachformen gerügt werden, entsprechen sie dem Richtprojekt der UeO. Die Auslegung der Gemeinde erweist sich im Rahmen der beschränkten Prüfung als rechtlich haltbar. Die entsprechenden Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 7. Attikageschosse