Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, prüfen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen lediglich, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung und Anwendung der Norm, welche naturgemäss die zuständige Exekutivbehörde vorzunehmen hat, durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde rechtlich vertretbar erscheint.30 Die Gemeinde hat die Flachdachform im Lichte der Konzeption der UeO und den unregelmässigen Gebäudegrundrissen der Mehrfamilienhäuser begründet. Die Auslegung von Art. 414 GBR ist rechtlich haltbar.