Mit ihrer Überbauungsordnung bzw. Sondernutzungsplanung hat die Gemeinde im Bereich des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes nähere Vorschriften im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BauG für das Gebiet der ZPP "I.________strasse" erlassen. Sie gehen in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Regelungsdichte über das in Art. 9 Abs. 1 BauG enthaltene Beeinträchtigungsverbot hinaus und haben insoweit selbständige Bedeutung.29 Wo die Gemeinde eigene, selbständige (Ästhetik-) Normen erlassen hat, steht ihr auf Grund der 28 Gemäss dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz sind "Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen