f) Für die Dachformen gelten gemäss Art. 12 Abs. 1 UeV die Bestimmungen des GBR. Die Dachformen und -materialien sind aufeinander abzustimmen (gleichlautend Art. 318 Abs. 6 GBR). Art. 414 Abs. 1 GBR bestimmt, dass Dachformen und Bedachungsmaterialien, die das Orts- und Strassenbild stören, untersagt sind. Im Ortserhaltungsgebiet und in der Zone W2S sind auf Hauptbauten sowie in der Landwirtschaftszone auf Wohnbauten nur gleichgeneigte Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdächer zwischen 20° und 40° zulässig (Art. 414 Abs. 2 GBR). In den übrigen Zonen sind unter Vorbehalt von Art. 411 GBR28 andere Dachformen zulässig.