Bei den Gebäuden A1 und B1 sei bewusst auf ein Stockwerk verzichtet worden. Zudem würden gegenüber diesen Gebäuden sehr grosszügige Grenz- und Gebäudeabstände gewahrt. Für die Dachformen verweise Art. 12 UeV auf das GBR. Dieses sehe ab drei Geschossen Flachdächer als Pflicht vor.24 c) Die Gemeinde führt aus, dass sie explizit nicht der Auffassung sei, dass Steildächer eine bessere Einfügung in die Landschaft ermöglichen würden. Bereits die UeO sei auf Flachdachbauten ausgelegt und es könne nicht im Baubewilligungsverfahren ein kompletter Wechsel des Gestaltungskonzepts erfolgen. Mit den unregelmässigen Gebäudegrundrissen seien Steildächer offensichtlich nicht zu vereinbaren.