Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die über die Parzelle Nr. L.________ führende Verbindungsstrecke des Fusswegs zur I.________strasse im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht vorgelegen habe, so ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Bauherrschaft nicht nur keine Pflicht, sondern auch rechtlich und faktisch keine Möglichkeit hatte, ausserhalb des Perimeters der UeO eine Wegverbindung und eine Querung der I.________strasse zu planen und zu bauen.20 Auch die Gemeinde Spiez weist darauf hin, dass sie für die Sicherung der durchgehenden Weganlage zuständig sei.21