__ wie auch des hier nicht umstrittenen Anschlusses an den öffentlichen Fuss- und Veloweg im südlichen Teil des Perimeters vor19. Insofern ist keine Verletzung der Vorgaben der UeO und des übergeordneten Rechts festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die über die Parzelle Nr. L.________ führende Verbindungsstrecke des Fusswegs zur I.________strasse im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht vorgelegen habe, so ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Bauherrschaft nicht nur keine Pflicht, sondern auch rechtlich und faktisch keine Möglichkeit hatte, ausserhalb des Perimeters der UeO eine Wegverbindung und eine Querung der I.________strasse zu planen und zu bauen.20