19 Abs. 3 und 4 UeV. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung lag der Dienstbarkeitsvertrag zur Sicherung der öffentlichen Fusswegverbindung durch die Siedlung Richtung J.________ wie auch des hier nicht umstrittenen Anschlusses an den öffentlichen Fuss- und Veloweg im südlichen Teil des Perimeters vor19. Insofern ist keine Verletzung der Vorgaben der UeO und des übergeordneten Rechts festzustellen.