b) Gemäss Art. 318 Abs. 6 GBR ist über den IVS-Weg Nr. 11.8.1 zwischen der D.________strasse und dem Wohnheim J.________ eine öffentliche Fusswegverbindung sicherzustellen, welche zugleich als Siedlungsabschluss dient. Gleichlautend der Erläuterungsbericht, demzufolge eine weitere öffentliche Fusswegverbindung über die Hauptachse des Wegnetzes durch die Siedlung von der D.________strasse zum Wohnheim J.________ führen und dort an die I.________strasse angeschlossen werden soll18. Weitere Einzelheiten zur Fusswegverbindung (Breite, Belag) ergeben sich aus Art. 19 Abs. 3 und 4 UeV.