Die Beschwerdegegnerin wie auch die Gemeinde Spiez weisen in ihren Beschwerdeantworten darauf hin, dass der öffentliche Fussweg im Perimeter der UeO durch einen Dienstbarkeitsvertrag zu Lasten der Parzellen Nrn. E.________, F.________, G.________ und H.________ gesichert sei. Der ausserhalb des Perimeters liegende Teil des Fusswegs über die Parzelle Nr. L.________ Richtung I.________strasse (Verbindung zum Schulhaus M.________) sei durch einen weiteren Dienstbarkeitsvertrag zu Lasten der Eigentümerin der Parzelle Nr. L.________ (J.________) und zu Gunsten der 13 Vorakten, pag. 137