c) Die Möglichkeit der Erhöhung der Stützmauern ergibt sich aus dem Überbauungsplan wie auch aus den UeV. Letztere sehen in Art. 16 Abs. 2 vor, dass die im Bereich der Zufahrt entlang der Strasse im Plan eingezeichneten höheren Stützmauern die gemäss GBR zulässigen Masse überschreiten dürfen, wenn dies technisch begründet (Sichtbeziehungen) und mit dem Ortsbild (Erscheinung im Strassenraum) verträglich ist. Das GBR gilt gemäss Art. 3 UeV nur, soweit die Überbauungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Für die Beurteilung der Stützmauern sind daher die entsprechenden Vorschriften der Überbauungsordnung und nicht das GBR massgeblich.