b) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die gerügten Stützmauern bzw. deren Höhe nach der Einspracheverhandlung im Baubewilligungsverfahren deutlich reduziert worden sei. Die vorbestehende Stützmauer werde nun nur in der Einstellhalleneinfahrt angehoben und ansonsten unverändert belassen. Die verbleibenden Stützmauern seien technisch begründet und störten das Orts- und Strassenbild nicht.