a) Der Beschwerdeführer 3 rügt, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 UeV höhere Stützmauern zugelassen seien. In den Projektunterlagen fehlten entsprechende Schnitte und Begründungen. Zudem sei die Stützmauer mit Rücksicht auf das Ortsbild nach dem Baureglement der Gemeinde Spiez (Anhang 149) zu gestalten.