c) Der Überbauungsplan 1:500 legt gemäss Art. 4 Abs. 1 UeV unter anderem folgende Bereiche verbindlich fest: den Wirkungsbereich der Überbauungsordnung, die Baubereiche für die Hauptbauten, den Bereich mit "Beschränkung Attika", den Eintrag "Höhere Stützmauer", die "Einstellhallen-Einfahrt (Hauszufahrt, ungefähre Lage)" sowie Wege (ungefähre Lage), den öffentlichen Fuss- und Veloweg und die öffentliche Fusswegverbindung. Als Hinweise werden im Plan unter anderem die geplante Fortsetzung der Fuss- und Velowegverbindung und die Sichtbermen bei der Einstellhallen- Einfahrt dargestellt (Art. 4 Abs. 2 UeV). 4. Stützmauern