b) Als Planungszweck der UeO bestimmt Art. 1 UeV, dass diese "die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gut gestaltete Wohnüberbauung, für eine angemessene Reaktion auf die Lärmemissionen der I.________strasse und der Bahnlinie, für die räumliche Abgrenzung des Siedlungsgebiets sowie den sorgfältigen Umgang mit den umliegenden Parkanlagen und für eine energetisch gute Siedlung" schaffen soll. Es gelten die im GBR festgelegten Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 5 UeV). Für die Bauten in den Baubereichen gilt der Grundsatz, dass "innerhalb der Baubereiche die Länge und Breite der Gebäude frei" sind (Art. 7 Abs. 1 UeV).