Der angefochtene Entscheid enthält unter Ziff. 3.6 den Hinweis, dass sämtliche Einsprachepunkte als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt werden. Eine auch nur kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen fehlt, wie auch die Vorinstanz selbst einräumt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.