Gemäss Ausführung der Gemeinde erhielten die Beschwerdeführer nach durchgeführter Einigungsverhandlung Gelegenheit bis am 18. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen. Diese Schlussbemerkungen wurden gemäss Beschwerdeführer persönlich im Briefkasten der Gemeinde eingeworfen. Nach Darlegung der Gemeinde sind keine Bemerkungen eingetroffen, was sich ohne Empfangsbestätigung nicht klären lässt. Der entsprechende Hinweis im angefochtenen Entscheid, dass keine Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers eingegangen seien, ist somit nicht zu beanstanden.