Sie gesteht aber ein, dass ihr bei der Auflistung der Einsprachepunkte und in der Begründung dazu Mangelhaftigkeit unterlaufen sei. Diese Mängel könnten jedoch im Beschwerdeverfahren durch das Rechtsamt der BVE geheilt werden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG7 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. 5 Vgl. Statuten vom 13. Februar 2003, Art. 2 (Beschwerdebeilage 10)