a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die von ihm eingereichten Schlussbemerkungen nicht bei der Gemeinde eingetroffen und damit unberücksichtigt geblieben seien. Zudem sei seine Einsprache im angefochtenen Entscheid ohne weitere Begründung als öffentlich-rechtlich unbegründet bezeichnet worden. Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Gemeinde legt dar, dass bei ihr keine Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers eingegangen seien. Sie gesteht aber ein, dass ihr bei der Auflistung der Einsprachepunkte und in der Begründung dazu Mangelhaftigkeit unterlaufen sei.