3. Die weiteren Beschwerdeführenden 1 und 2 zogen mit Schreiben vom 4. Juli 2016 ihre Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2016/63 wurde mit Abschreibungsverfügung vom 19. August 2016 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer 3 wurde unter RA Nr. 110/2016/68 fortgesetzt.