d) Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist unbestritten geeignet und erforderlich, um den bewilligten Zustand der Umgebungsgestaltung herzustellen. Sie ist auch zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin die Terrainbegradigung trotz der Einwände der Gemeinde fertiggebaut hat. Die Wiederherstellungsverfügung ist deshalb zu bestätigen. Da die Wiederherstellungsfrist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, wird sie unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz angesetzten, unbestritten gebliebenen Frist neu angesetzt. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46