c) Wer baut, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind.15 Die Beschwerdeführerin war am Gutachterverfahren beteiligt. Ihr war somit bekannt, dass eine Terrainbegradigung, die zudem die Sichtbarkeit des Bahndammes beeinträchtigt, nicht zulässig ist. Sie ist deshalb nicht gutgläubig.