b) Die vorgenommene Terrainbegradigung steht im Widerspruch zu den bewilligten Plänen und zur rechtskräftigen Auflage sowie den Bestimmungen des GBR bezüglich Umgebungsgestaltung und Terrainveränderungen. Sie verstösst damit gegen die baurechtliche Ordnung. Es besteht daher ein genügendes öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands.14