Gemäss den bewilligten Plänen ist praktisch die gesamte Fläche zwischen den beiden Mehrfamilienhäusern und der Stützmauer als "Kinderspielplatz" (auf der rechten Seite des Planes) sowie als "grössere Spielfläche" (auf der linken Seite des Planes) bewilligt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht den Vorgaben von Art. 42 ff. BauV12 entsprechen würden. Die Gemeinde hat viel mehr festgehalten, dass die bewilligte Spielfläche ein Quergefälle von maximal circa 5 % und ein Längsgefälle von maximal circa 1 % aufweise. Die Bespielbarkeit ist somit nicht in der Art und Weise eingeschränkt, dass dadurch eine Terrainbegradigung gerechtfertigt würde.