Die Beschwerdeführerin ist auch nicht verantwortlich für den Unterhalt oder die Sanierung der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück. Sollte diese in einem mangelhaften Zustand sein, wäre es Sache der Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde zu prüfen, ob baupolizeiliche Massnahmen erforderlich sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c BauG). Gemäss den bewilligten Plänen ist praktisch die gesamte Fläche zwischen den beiden Mehrfamilienhäusern und der Stützmauer als "Kinderspielplatz" (auf der rechten Seite des Planes) sowie als "grössere Spielfläche" (auf der linken Seite des Planes) bewilligt.