Es liegt somit nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, für eine Absturzsicherung beim öffentlichen Fuss- und Radweg besorgt zu sein. Die Gemeinde hat diese Frage im Übrigen geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Absturzsicherung aufgrund der bewilligten maximalen Höhendifferenz von 0.83 m nach der einschlägigen VSS Norm SN 640 568 nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht verantwortlich für den Unterhalt oder die Sanierung der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück.