GBR. e) Hinreichende Gründe für eine abweichende Umgebungsgestaltung sind keine ersichtlich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SG11 betreiben und unterhalten die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Privatstrassen im Gemeingebrauch, soweit dafür nicht die Gemeinde zuständig ist. Bau und Unterhalt von öffentlichen Fusswegen und kommunalen Radwegen ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. Art. 44 Abs. 2 und 47 SG). Es liegt somit nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, für eine Absturzsicherung beim öffentlichen Fuss- und Radweg besorgt zu sein.