bewilligten Plänen nicht gelöst ist. Die bewilligte Umgebungsgestaltung ist viel mehr das Ergebnis eines qualifizierten Verfahrens, an dem ausgewiesene Fachleute beteiligt waren (vgl. dazu auch Art. 416 und 421). Die ausgeführte höhere Aufschüttung und die Begradigung des Terrains auf der Höhe der Gartensitzplätze entsprechen weitgehend dem ursprünglich vorgelegten, von den Fachleuten abgelehnten Projekt. Sie verändern den natürlichen Geländeverlauf deutlich und widersprechen den Vorgaben der Art. 414 und 415