415 Abs. 1 GBR sind künstliche Terrainaufschüttungen nur in ausreichend begründeten Fällen (beispielsweise Hanglage, Grundwasserspiegel) zulässig. Das Gemeindebaureglement schreibt somit eine sorgfältige Aussenraum- und Terraingestaltung mit möglichst wenigen Eingriffen in das natürliche Gelände vor.