Gemäss Kommentar zu Art. 414 GBR gehören zu den wesentlichen Elementen des Aussenraums unter anderem Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Aufenthaltsbereiche und Verkehrsflächen. Mit der Bestimmung, die es der Baubewilligungsbehörde erlaubt, die Gestaltung des Vorlands vorzuschreiben, wird insbesondere die Erhaltung oder Erstellung wichtiger Elemente des Strassenbilds wie Vorgärten und Vorbereiche, Baumreihen, Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen bezweckt. Gemäss Kommentar zu Art. 415 Abs. 1 GBR sind künstliche Terrainaufschüttungen nur in ausreichend begründeten Fällen (beispielsweise Hanglage, Grundwasserspiegel) zulässig.