c) Die Bauparzelle Nr. D.________ liegt im Perimeter der ZPP 12. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BauG setzt das Bauen in einer ZPP grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Die Gemeinde kann allerdings gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG vor dem Erlass einer Überbauungsordnung ein einzelnes Vorhaben bewilligen, sofern dieses die Festlegungen der Grundordnung und gegebenenfalls die Richtlinien einhält. Vorliegend wurde das Bauprojekt gestützt auf diese Bestimmung vor Erlass einer Überbauungsordnung bewilligt.