Terrainveränderungen zum Teil höher als 1.20 m sind. Unabhängig davon ist aber angesichts der von der Aufschüttung betroffenen Fläche klar, dass die Terrainveränderung mehr als 100 Kubikmeter umfasst. Sie ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin baubewilligungspflichtig. Selbst wenn die Terrainveränderung baubewilligungsfrei wäre, würde dies nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften entbinden (Art. 1b Abs. 2 BauG) und könnte insbesondere im Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes baupolizeiliche Massnahmen nach sich ziehen (Art. 1b Abs. 3 BauG).