Zur Begründung machte sie geltend, gemäss den bewilligten Plänen sei der Parzellenanschluss an den öffentlichen Fuss- und Radweg nicht gelöst. Einerseits bestehe durch die Höhendifferenz erhebliche Absturzgefahr, andererseits sei die Stützmauer entlang des ehemaligen Bahndammes in einem sehr schlechten Zustand und kippe gegen den Grün- und Spielbereich der Überbauung E.________strasse 13 + 15. Zudem sei die Bespielbarkeit des Grün- und Spielbereichs mit dem stark abfallenden Gelände gegen die Stützmauer für Kinder äusserst ungünstig. Die Projektänderung sehe vor, das Terrain leicht zu begradigen und etwas anzuheben.